Aufgaben des Arbeitskreises
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird eine Betreuung durch das zuständige Gericht dann eingerichtet, wenn eine Person auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Welche Angelegenheiten das im Einzelfall betrifft entscheidet nach sorgfältiger Prüfung das zuständige Betreuungsgericht.
Nach diesen Vorgaben haben sich insbesondere die im Folgenden näher beschriebenen so genannten „klassischen Aufgabenkreise“ herausgebildet (Informationen dazu über die Navigation links).