Vorsorgemaßnahmen

Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung

Nach den gesetzlichen Vorschriften wird grundsätzlich im Falle von Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einer volljährigen Person eine Betreuung eingerichtet.

Möchte man die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet und ggf. durch welche Person sie ausgeübt wird, nicht dem jeweiligen Gericht überlassen, so kann man dies durch (zeitige) Bevollmächtigung eines Dritten bewirken.

Denn die dann zu fertigende sog. Vorsorgevollmacht hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Betreuung.

Sie ist das rechtlich stärkste Instrument, um privat und ohne Einmischung von außen seine Angelegenheiten für alle Lebenslagen und Lebensbereiche zu regeln.

Die Vorsorgevollmacht ist in der Regel als Generalvollmacht, d. h. als eine Vollmacht, die alle denkbaren Bereiche umfasst, ausgestaltet.

Sie kann aber auch von dem Vollmachtgeber auf genau zu definierende Aufgaben, wie z.B. finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitsbelange, Postangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Institutionen usw., beschränkt erteilt werden.

Im Gegensatz zu einer normalen Vollmacht, tritt die Vorsorgevollmacht erst in Kraft, wenn die betroffene Person aufgrund geistiger oder körperlicher Ge-brechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Ein Nachteil der Vorsorgevollmacht ist im Fall der schweren Erkrankung die fehlende Kontrollmöglichkeit des Bevollmächtigten, die im Falle der Bestellung eines Betreuers vom Gericht ausgeführt wird.

Um möglichen Missbrauch vorzubeugen, können in der Vorsorgevollmacht aber entsprechende Vorkehrungen – etwa bezüglich des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen und/oder der Kontrolle des Bevollmächtigten – festgeschrieben werden.

Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner konkreten Form, sollte aber nach unserer Meinung mit einem Notar ausgearbeitet und auch notariell beglaubigt werden.

Schließlich kann diese Vollmacht jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, für den Ernstfall vorzubeugen:

1. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person die Betreuung ausführen soll, sofern die Einrichtung einer Betreuung eines Tages notwendig werden sollte (z.B. wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt oder der akut zu regelnde Bereich nicht umfasst wurde). So haben Sie also die Möglichkeit, eine von Ihnen benannte Vertrauensperson als Ihren „Wunschbetreuer“ zu bestimmen.
Dieser „Wunschbetreuer“, der natürlich insbesondere wissen sollte, wie Sie sich Ihren Lebensalltag und Ihr Lebensumfeld bei Krankheit und Pflege vorstellen, wird dann vorrangig vom Gericht als ihr Betreuer eingesetzt.

2. Wenn Sie durch Unfall oder Krankheit in einen Zustand geraten, in dem Sie Ihre Urteilskraft- und Entscheidungsfähigkeit verloren haben und mit Ihrer Umwelt nicht mehr kommunizieren können, können Sie mit der Patientenverfügung bestimmen, ob, wann, unter welchen Bedingungen und in welcher Art und Weise eine medizinische Untersuchung oder Behandlung gewünscht ist. Sie kann u. a. auch die Frage der Organspende behandeln.

Beide vorgenannten ebenfalls formfreien Verfügungen können und sollten unserer Meinung nach schon im Rahmen der Vorsorgevollmacht berücksichtigt werden, so dass Sie schließlich mit Hilfe nur eines Dokumentes umfassend für den Fall der Fälle, d.h. für den Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit, vorgesorgt haben.

Im Downloadbereich finden Sie im Hinblick auf die dargestelltene Vorsorgemaßnahmen entstprechende Formulierungsvorschläge und Musterverfügungen.