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Aufenthaltsbestimmung

Dieser Aufgabenkreis ermöglicht es dem Betreuer etwa das bisherige Mietverhältnis zu kündigen und einen neuen Mietvertrag abzuschließen (jeweils unter Beachtung des § 1833 BGB, d.h. nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes). Auch kann er solchermaßen legitimiert einen Vertrag mit einem Seniorenheim abschließen und auch kündigen oder etwa den Wohnsitz des Betreuten aufheben bzw. neu begründen.
Nur im Falle einer akuten Selbstgefährdung kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten (insofern unter Beachtung des §1831 BGB, d.h. ebenfalls nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes) in einer geschlossenen Einrichtung oder einem psychiatrischen Krankenhaus veranlassen. Voraussetzung dieser Form der freiheitsentziehenden Unterbringung ist vorab die Übertragung des Wirkungskreises der Aufenthaltsbestimmung durch das Betreuungsgericht.