Weitere Wirkungskreise
Im Übrigen steht es im Ermessen des jeweiligen Betreuungsgerichts den oder die Aufgabenkreise der Einzelfallproblematik entsprechend zu bestimmen und zu definieren.
Beispielhaft sind etwa Aufgabenkreise folgenden Inhalts denkbar:
„Vertretung bei der Erbauseinandersetzung gegenüber X und Y.“
oder
„Regelung des Umgangs des Betroffenen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Z.“ oder etwa
„Vertretung des Betroffenen in dem Rechtsstreit gegen X, Y und Z.“