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Weitere Wirkungskreise

Im Übrigen steht es im Ermessen des jeweiligen Betreuungsgerichts den oder die Aufgabenkreise der Einzelfallproblematik entsprechend zu bestimmen und zu definieren.

Beispielhaft sind etwa Aufgabenkreise folgenden Inhalts denkbar:

„Vertretung bei der Erbauseinandersetzung gegenüber X und Y.“

oder

„Regelung des Umgangs des Betroffenen mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Z.“ oder etwa

„Vertretung des Betroffenen in dem Rechtsstreit gegen X, Y und Z.“