FAQ

Wie und wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Grundsätzlich reicht eine schriftliche Mitteilung an das örtliche Betreuungsgericht, dass jemand Unterstützung in Form einer rechtlichen Betreuung benötigt. Alternativ dazu kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung stellen. Im Rahmen des sich anschließenden Verfahrens beauftragt das Gericht u. a. die örtliche Betreuungsstelle mit der Prüfung der Notwendigkeit und des Umfanges der ggf. einzurichtenden Betreuung. Außerdem wird ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes eingeholt. Abschließend wird der Betroffene vor der Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung noch persönlich angehört.

Was macht ein Betreuer?

Die Arbeit des Betreuers orientiert sich in erster Linie am Wohl und Willen des Betreuten. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um eine „rechtliche“ (Interessen-) Vertretung des Betroffenen. Dies bedeutet zunächst, dass der Betreuer jedenfalls nicht für die Freizeitgestaltung oder ähnliches zuständig ist. Der Betreuer kümmert sich vielmehr um die Bereiche, in denen das Gericht einen Bedarf an Unterstützung festgestellt hat. Die Bereiche werden Aufgabenkreise genannt und sind in der Bestellungsurkunde aufgeführt. Mit dieser Urkunde legitimiert sich der Betreuer. Um andere Aufgaben soll und darf er sich nicht kümmern.

Ist der oder die Betreute entmündigt?

Nein, die Einrichtung einer Betreuung für sich lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt. Lediglich bei konkreten Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung für die Person oder das Vermögen des Betreuten muss zu seinem Schutz die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes bei Gericht beantragt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, bedarf der Betroffene bei rechtlich relevanten Entscheidungen in dem entsprechenden Aufgabenbereich der Einwilligung des Betreuers.

Kann sich der Betroffene gegen die Einrichtung einer Betreuung wehren?

Ja, gegen die Einrichtung der Betreuung kann jederzeit das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werde. Hilft das Gericht dieser Beschwerde nicht ab, so entscheidet hierüber das nächst höhere Gericht, d. h. in Betreuungsangelegenheiten das Landgericht. Bei der Einlegung dieser Beschwerde kann man sich selbstverständlich der Hilfe etwa eines Rechtsanwaltes bedienen.

Kann der Betreuer über das Geld des Betreuten verfügen?

Nur, wenn das Gericht die Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ eingerichtet hat, kann der Betreuer – neben dem Betreuten selbst – über das Geld des Betroffenen verfügen. Diese Verfügungen haben selbstverständlich im Sinne und nach Möglichkeit in Absprache mit der betreuten Person zu erfolgen.

Wie und von wem wird das Handeln des Betreuers kontrolliert?

Als Basis für die Kontrolle hat der Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge zunächst bei Gericht eine Aufstellung über das Vermögen zum Zeitpunkt des Beginns der Betreuung einzureichen. Darüber hinaus muss er gegenüber dem Gericht über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung legen und im Hinblick auf die sonstigen Aufgabenkreise einen Bericht fertigen. Auf der Grundlage dieser Verpflichtungen kann das Gericht in regelmäßigen Abständen das Handeln des Betreuers überprüfen und kontrollieren, wozu es nach den gesetzlichen Regelungen gerade auch verpflichtet ist.
Bei pflichtwidrigem Verhalten kann der Betreuer wegen so genannter Ungeeignetheit ent-lassen werden. Überdies ist er gegenüber dem Betreuten möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtet und macht sich gegebenenfalls sogar strafbar.

Muss der Betreute den Betreuer bezahlen?

Wird von dem Gericht ein ehrenamtlich tätiger Betreuer eingesetzt, so hat dieser lediglich einen Anspruch auf eine der Höhe nach festgeschriebene Aufwandsentschädigung. Wird dagegen die Betreuung entgeltlich – etwa durch einen Berufsbetreuer – geführt und verfügt der Betreute über ein Vermögen von mehr als € 10..000,00, so hat er selbst für die Kosten der Betreuung aufzukommen. Andernfalls erfolgt die der Höhe nach ebenfalls gesetzlich festgeschriebene Vergütung durch das jeweilige Bundesland.
Im Übrigen muss der Betreuer jede Vergütung bei Gericht beantragen, welches dann die Berechtigung der geltend gemachten Vergütung überprüft und darüber dann entscheidet.