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Behördenangelegenheiten

(auch: „Vertretung bei Institutionen und Behörden“)

Der Betreuer vertritt den Betreuten bei Ämtern, Behörden, Versicherungen usw.. Er macht Ansprüche geltend z. B. beim Grundsicherungsamt, den Rentenanstalten, dem Finanzamt, der Arbeitsagentur etc.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Betreute diese Angelegenheit selbst ausführen kann, sofern kein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde. Besteht aber ein Einwilligungsvorbehalt, unterliegt der Betreuer den Mitwirkungspflichten bei Behördenanträgen wie der Betreute selbst. Er kann so legitimiert auch Rechtsmittel gegen Bescheiden etc. einlegen und Erklärungen gegenüber den Behörden usw. abgeben.Bescheide müssen dem Betreuer überstellt werden, sofern er erklärt hat, dass er für die jeweiligen Verwaltungsverfahren zuständig ist.