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Postangelegenheiten

Das Grundgesetz schützt in Artikel 10 das Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis. Daher ist der Betroffene auch nach Bestellung eines Betreuers grundsätzlich nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten, er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden.
Es gibt aber manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse bzw. zu seinem Schutz eingeschränkt werden muss. Dann kann das Gericht einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten, mit Ausnahme rein privater Post, die ungeöffnet an den Betreuten weitergeleitet wird.